Statik-Workshop auf Prolight + Sound

Reden wir über Traversen! Genauer gesagt, reden wir über den richtigen Umgang mit den Belastungstabellen der Hersteller. Erfahren Sie Tipps und Kniffe für die tägliche Arbeit oder nutzen Sie die den kurzen Workshop zum Stellen brennender Fragen rund um das Thema.

Und als Goodie: Für Rigger wird die Teilnahme als riggingspezifische Weiterbildung im Sinne des igvw SQQ2 mit 2 Lerneinheiten anerkannt.

Termin: 27.04.2023 Prolight + Sound Conference

Weitere Infos unter:

https://pls.messefrankfurt.com/frankfurt/de/themen-events/events.html#/event.detail.html/deaplus-vor-ort-fresh-up-statik_270423-11.html

Neuer Normentwurf für Event-Strukturen (Teil 3)

Am 29.09.2022 fand die Einspruchsbesprechung statt, bei der neben meinen Kommentaren auch viele sinnvolle Kommentare weiterer Kommentatoren und Kollegen besprochen wurden.

Diesmal fasse ich mich deutlich kürzer, denn das Ergebnis der Besprechung ist durchaus vielversprechend. Als Resümee lässt sich festhalten, dass in der Besprechung große Einigkeit an den kritischen Stellen des Normentwurfes bestand. Insgesamt bewerte ich die Ergebnisse als absolut konstruktiv und es ist sehr klar geworden, dass aus Deutscher Sicht alle Beteiligten lösungsorientiert an einer vernünftigen Normgestaltung interessiert sind. Ein herzliches Dankeschön allen Beteiligten.

Im weiteren Verlauf wird DIN nun die angenommenen Einsprüche aufbereiten und an die zuständige europäische Arbeitsgruppe weiterleiten. Welchen Lauf das weitere Verfahren inklusive Einführung der Norm dann nimmt, ist aus externer Sicht noch nicht abzusehen, da zumindest aktuell zu erwarten ist, dass der vorliegende Entwurf so nicht angenommen wird. Ob Nachbesserung oder ein neuer Anlauf genommen werden muss, wird sich zeigen. Dies ist in erster Linie ein formales Problem und kein inhaltliches. Es hängt auch von CEN ab, inwiefern Covid-bedingte Verzögerungen in der Entstehung wohlwollend gewürdigt werden. Wir müssen also abwarten.

Neuer Normentwurf für Event-Strukturen (Teil 2)

Hier ist es nun. Mein Resümee zum Entwurf der DIN EN 17879. Ich entschuldige mich jetzt schon, manche Absätze sind sehr technisch. Und der Zeitpunkt der Veröffentlichung war mitten im Open-Air-Geschäft nicht sehr branchenfreundlich. Unser Büro hat beschränkte Ressourcen und mehr Tiefe wäre notwendig gewesen. Darüber hinaus hat mich die Deutsche Übersetzung sehr geärgert. Das frei verfügbare Wörterbuch DIN Term online wurde für die Normübersetzung offensichtlich nicht herangezogen.

Vieles an dem Entwurf ist wenig überraschend und es gibt gute Ansätze in der Norm, mit denen ich gleich auch anfangen werde. Ich bin auch der Meinung, dass eine „eigene“ Norm für „Event-Strukturen“ wichtig ist. Aber leider gibt es ein paar kritische Punkte, mit denen die Verfasser de-facto der Branche kräftig ins Fleisch schneiden werden. Insbesondere, weil man strengere Anforderungen definiert, die der aktuelle Stand der Normung aus bester praktischen Erfahrung nicht vorsieht. Hier muss also nachgebessert werden.

Was ist denn nun gut an der Norm:

Grundsätzlich ist es gut, dass es eine Norm gibt, die für Veranstaltungsbauten Bedingungen sowohl für drinnen, wie auch draußen regeln will. Ich erhoffe mir dadurch langfristig eine Befriedung der Diskussion darüber, welche Regeln denn wann und wo nun gelten. Europaweit. Ebenfalls ist eine „Entkopplung“ von den Regeln für Fahrgeschäfte sinnvoll, weil Ermüdung und Dauerfestigkeit für Veranstaltungsbauten in der Regel keine Rolle spielen.

In diesem Zusammenhang seien beispielhaft die Sicherheitsbeiwerte für die Standsicherheit genannt. Aktuell gibt es Diskrepanzen zwischen Fliegenden Bauten (nach DIN EN 13814/17872) und allgemeinem Hochbau (DIN EN 1990). Die bisherige Auslegungspraxis ist mehr ein Bauchgefühl zwischen diesen beiden Normen und den Faktoren 1,2 bis 1,5 für Wind beispielsweise. Hier schafft die neue Norm Klarheit, im Sinne der Branche. Das begrüße ich ausdrücklich.

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass für Gummi ein technisch vernünftiger Reibbeiwert (0,6) normativ festgeschrieben wird. Höhere Reibbeiwerte sind nach mehrheitlicher Meinung praktisch unrealistisch.

Erfreulich ist ebenso, dass die Norm bezüglich teilweise geschlossener Bauwerke wie z.B. Bühnen die Ansätze der früheren DIN 1055 übernommen hat. Vergleichbare und einfach anzuwendende Ansätze fehlen in der DIN EN 1991-1-4. Zwar gibt es bezüglich „Innendruck“ Regelungen, welche sich aber in unserer Praxis nicht bewährt haben.

Was ist durchwachsen:

Der Anwendungsbereich der Norm ist teilweise unklar. Insbesondere, wenn es um Aufbauten drinnen geht. Die Frage, ob Messestände, Riggs und Dekorationsbauten im Theater dazu zählen wird nicht beantwortet, obwohl sie sicher unter die Norm fallen sollen. Die Norm sagt pauschal, dass sie draußen und drinnen gelte, nennt plausible Beispiele für draußen, aber kein einziges für drinnen. Die Ergänzung oben genannter Beispiele ist daher geboten.

Kapitel 6.2.3.3 möchte für Bauteile wie Spanngurte und mutmaßlich anderem Material aus dem Bereich der Ladungssicherung (mutmaßlich EN 121954-3) Sicherheitsfaktoren definieren, um diese Bauteile in Veranstaltungsbauten zu legitimieren. Es wird dabei aber übersehen, dass identisches Material wie z.B. Ketten im Hebezeugbetrieb und bei Ladungsicherung unterschiedliche Sicherheitsfaktoren besitzen (Betriebskoeffizient 4 vs. 2). Gut hieran ist prinzipiell der Versuch, ein einheitliches Bemessungsniveau zu schaffen und im Gegensatz zur DIN 13814 hier auf dem Bemessungsniveau zu bleiben. Ein Wermutstropfen ist allerdings, dass der Absatz suggeriert, Spanngurte wären auf einmal pauschal OK in Eventstrukturen. Das sehe ich etwas differenzierter. An der Rondellstange eines Zirkuszeltes ist ein Spanngurt akzeptabel. Im Windverband einer Bühne indiskutabel. Das sollte eine Lehre aus dem Indiana State Fair Unfall 2011 sein. Bei Ketten geht die Norm über die Anforderungen der Maschinenrichtlinie oder auch der DIN EN 13814 teilweise hinaus, wobei eine saubere und einheitliche Anwendung hier wünschenswert wäre.

In der Norm hat man sich grob gesagt zwischen dem Bemessungskonzept der DIN EN 13814 und 13782 entschieden. Leider für das Konzept der 13782, was mehr oder weniger zum Standardkonzept des Eurocodes passt. Die Verfasser der 13814, worunter Bühnen z.B. aktuell fallen, haben die Sicherheitsfaktoren geringfügig angepasst, weil man der Meinung war, aufgrund der genaueren Lastbestimmung kann man diese günstiger schätzen. Obwohl das Konzept der 13814 von den Behörden in ein meisten Ländern Europas akzeptiert wird (ich kenne mit Dänemark nur eine Ausnahme in der EU), hat man sich für das strengere Konzept der 13782 entschieden. Diese Sichtweise ist legitim, ich hätte mir aber gewünscht, dass eine Mehrheit für die Fortführung des Ansatzes nach EN 13814 im Verfasserkreis stimmt. Vor allem, weil dann an anderer Stelle der Norm viele wenns und abers definiert werden, um die ungünstigen Auswirkungen zu relativieren. Hieraus werden sich neue Herausforderungen inkl. Änderungen an Fliegenden Bauten ergeben.

Was muss am Entwurf verbessert werden:

Die Norm schafft grundlos strengere Anforderungen gegenüber dem aktuellen Stand der Technik. Das betrifft neben den Lastkombinationen hauptsächlich die anzusetzenden Horizontallasten in Kapitel 5.3.7. Ich habe die Lasten an ein paar Projekten ausprobiert und nichts konnte mehr so gebaut werden, wie bisher. Das ist bedenklich.

Die Norm nimmt an entscheidenden Stellen den Ingenieuren und Technikern Ermessensspielraum für die Auslegung von Veranstaltungsbauten, weil z.B. nicht nach Veranstaltungsort oder Nutzung unterschieden werden darf, wenn man drinnen aufbaut. Die Norm lässt im Entwurf keine Alternativen zu. Man hat hier nicht die Möglichkeit im Rahmen einer Risikoanalyse abweichende Horizontallasten anzusetzen. Übrigens im Gegensatz zu den Vertikallasten. Insbesondere beim Ansatz von Horizontallasten „indoor“ muss die Norm mehr Freiheiten zur Berücksichtigung der tatsächlichen Aufbausituation zulassen. De-facto muss zukünftig eine 1,1m hohe LED-Wand genauso ballastiert werden, wie eine 4,4m hohe LED-Wand auf einer Messe, egal wo sie steht. Auch bin ich der Meinung, dass eine Kulisse in einem strömungstechnisch abgeschlossenem Raum nicht für Windstärke 6 bemessen werden muss. Wenn ich bei vernüftiger Betrachtung zu dem Entschluss komme, die Norm nicht anzuwenden, dann muss an der Norm nachgebessert werden.

Bedenklich ist ebenfalls, dass man sowohl für drinnen wie draußen Horizontallastansätze von 10% der Vertikallast pauschal ansetzen möchte, obwohl dies im Eurocode gar nicht vorgesehen ist. Den 10%-Ansatz kennt man z.B. aus einschlägigen Normen für Tribünen, Sportgeräte oder auch Fliegende Bauten für begehbare Flächen. Also überall dort, wo relevante dynamische Lasten zu erwarten sind und dieser Absatz gerechtfertigt scheint. Allerdings gibt es auch viele Veranstaltungsbauten mit hohen, aber ruhenden Verkehrslasten, wo dieser Ansatz komplett über das Ziel hinaus schießt. Hier ist die Norm leider rigoros und pauschal, was nicht akzeptabel ist. Übrigens im Gegensatz und Widerspruch zur DIN EN 17206 (Maschinentechnische Einrichtungen der Veranstaltungstechnik) oder igvw SQP7. Insbesondere letztere Schrift hat in meinen Augen sehr gute Ansätze. Ich hätte mir gewünscht, diese Schrift hier inhaltlich wieder zu finden.

Die Norm legt wie eben beschrieben höhere Anforderungen an die Horizontallast fest, was einen erheblichen Einfluss auf die Dimensionierung der Bauten haben wird. Leider lässt die Norm andererseits damit zusammenhängende Fragen unbeantwortet. Zu der Zeit, als Tribünen nur aus Holz gebaut wurden und Normen wie die DIN 4112 (der Vorgänger zur DIN EN 13814) entstanden, wurden H-Lasten von V/10 mit der Nachgiebigkeit der (Holz-)verbindungen begründet. Damals steckten aber auch die Berechnungsverfahren z.B. nach Theorie II. Ordnung, wie wir sie heute kennen, in den Kinderschuhen. Weshalb von einigen Kollegen z.B. bei einem Ansatz von V/10 auf den Ansatz der Schiefstellung nach Th.II.Ordnung verzichtet wird. Hier bleibt die Norm also dem Ingenieur die Frage schuldig, wie weit darf dann die zulässige Schiefstellung z.B. gegenüber den Grenzwerten in DIN EN 1090 überschritten werden? Meine Erwartung ist klar: Entweder ich bleibe bei den Anforderungen des Eurocodes, oder ich definiere neben den strengeren Anforderungen, auch die erforderlichen Freiheiten und zulässigen größeren Schiefstellungen beispielsweise.

Die Norm verlangt für manche Installationen Lastmesszellen, um Eigengewicht für die Standsicherheit zu berücksichtigen. Das ist technologisch nicht nachvollziehbar und suggeriert hier obendrein eine Sicherheit, die es nicht gibt. Ich darf also LED-Wände oder Scheinwerfer dem Ballast nicht anrechnen, wenn sie ohne Lastmesszelle hängen. Stelle ich sie aber auf den „Boden“, dann brauche ich keine Lastmesszellen und glaube dem Datenblatt des Herstellers. Entscheidend ist doch, dass ich ein Gewicht genau genug ermitteln kann. Ob mit Lastmesszelle, Waage oder Berechnung muss frei wählbar sein. Ein LED-Trailer mit aktuellem Prüfbuch wäre nach dieser Norm mutmaßlich unterballastiert, weil das Gewicht der LED-Wand nicht zählen darf.

Es zeigt sicht also, dass der Entwurf an einigen Stellen noch der Nachbesserung bedarf. Und ich hoffe, dass alle Ungereimtheiten im Rahmen der Kommentarphase ausgebügelt werden.

Neuer Normentwurf für Event-Strukturen (Teil 1)

Es tut sich was auf der Europäischen Normenseite. Die DIN EN 17879 wurde der Öffentlichkeit zur Kommentierung vorgelegt und will zukünftig regeln, wie „Event-Strukturen“, also Bühnen, Tribünen, PA-Tower draußen, aber auch Bauwerke drinnen zu bemessen sind. Die Norm lässt meiner Meinung nach aber offen, ob sie z.B. auch für Messestände gelten soll, was noch zu klären ist. Neben vielen bekannten und sinnvollen Inhalten enthält die Norm allerdings auch einige Kröten, die wir schlucken müssen, wenn keine Nachbesserungen erfolgen. Und zu guter Letzt wurde die Norm offensichtlich nicht von Fachleuten übersetzt, weder aus Ingenieursicht, noch auch Branchensicht. „Follow Spot Tower“ wurde im besten Weltkriegsjargon mit „Richtscheinwerferturm“ übersetzt (Leuchtturm hätte ich noch lustig gefunden) oder „Lighting Fixture“ mit „Beleuchtungshalterung“, um zwei Beispiele zu nennen. Als Sahnehäubchen wurde die anfangs definierte Terminologie nicht eingehalten und je nach Kapitel auch noch unterschiedlich übersetzt.

Wie kam es zu der Norm?

Der Wunsch, eine eigene Norm für Veranstaltungsbauten ins Leben zu rufen ist schon älter. Mit Einführung der DIN EN 13814 und DIN EN 13782 wurde aus Deutscher Sicht die DIN 4112 für Fliegende Bauten abgelöst. Schon hier zeigt sich, dass eine Spezialisierung der Norm gewünscht war. Obwohl wir aktuell hauptsächlich die DIN 13814 für Event-Strukturen anwenden, ist sie aus Sicht mehrerer für Event-Strukturen unvollständig. Diese Lücke versucht die Norm nun zu schließen. Auch wird die Anwendung für Veranstaltungsbauten auf europäischer Ebene unterschiedlich gesehen. Einzelne Länder bestehen auf die Anwendung der DIN EN 13782 für Event-Strukturen, was im Detail dann doch konkrete Unterschiede bedeutet, weil z.B. Sicherheitsfaktoren und Windkräfte unterschiedlich zu bewerten sind. Offensichtlich hat sich diese Minderheitsmeinung in der Norm durchgesetzt, was schade ist. Der Ansatz nach EN 13814 wäre einfacher und günstiger gewesen. Vermutlich sind Bauwerke, die bisher nach DIN EN 13814 bemessen sind, dadurch bis zu 10% weniger tragfähig oder schlimmstenfalls zukünftig unbrauchbar.

Was kann ich tun?

Wenn Sie der gleichen Meinung wie ich sind, schreiben Sie bitte einen Einspruch! Das ist wichtig. Es ist nicht mehr viel Zeit! Wenn Sie anderer Meinung sind, aber ebenfalls Änderungen wünschen, dann schreiben Sie bitte auch einen Einspruch.

Warum wird so etwas Wichtiges so kurzfristig mitgeteilt?

Die Frage ist absolut berechtigt und verständlich. Die Öffentlichkeitsarbeit der Normungsgremien und die Einbeziehung „interessierter Kreise“ hinkt den Möglichkeiten der Digitalisierung hinterher, was schade ist. Wenn man nicht selbst ständig aktiv am Ball bleibt, schaut man in die Röhre. Der Beuth-Verlag bietet einen „Normen-Ticker“ an, bei dem man gewünschte Normen „beobachten“ kann. Man erhält dann automatisch eine E-Mail, sobald sich an dieser Norm was tut. Was kostet das? Aktuell liegt das günstigste Abo, bei dem man 25 Positionen beobachten kann bei ca. 100€ jährlich. Also 4€ pro Norm. Wenn man bedenkt, dass Normen ca. alle 5 Jahre angefasst werden sollen, sind das also 20€ pro Norm für eine E-Mail. Wenn jemand den Normentext nicht zwingend auf Deutsch braucht und der Englische Originaltext reicht, empfehle ich den Kauf von Europäischen Normen z.B. hier: https://www.evs.ee/en/search. Hier heißen sie dann „EVS-EN xxxx“, bzw. bei diesem Entwurf „prEN 17879“ für 15€ statt 124,90€ auf Deutsch. Ein Vorteil der EU.

Wie kann ich die Norm lesen?

Sie können die Norm bis zum 15.09.2022 im DIN Entwurfsportal kostenlos einsehen. Sie müssen sich dafür lediglich (kostenlos) registrieren, was schnell gemacht ist.

Wie lege ich Einspruch ein?

Bevor Sie die Norm kommentieren können, müssen Sie dem Beuth-Verlag eine „Abtretung von Urhebernutzungsrechten“ unterschreiben. Sie können das Formular über die Webseite anfordern. Einfacher ist es, wenn Sie im Normentwurf in einem beliebigen Abschnitt auf „Kommentieren“ klicken und dann die Anforderung auslösen. Wenn aufgrund der Zeit der gewünschte Postweg mit dem Formular zu kurzfristig ist, kann man auch alle Einsprüche zu Papier bringen und mit dem Formular auf dem Postweg senden. Ich würde sie zur Absicherung zusätzlich per E-Mail übermitteln. Weiterführende Informationen hält auch die DIN-Webseite bzw. der Beuth-Verlag online bereit. Auch hilft man Ihnen hier generell gerne weiter.

Wie geht es weiter?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist am 15.09.2022 werden alle Einsprüche gesammelt und ausgewertet. Im Anschluss wird es eine Einladung zu einer öffentlichen Sitzung geben, zu der jeder Einsprecher eingeladen wird und seine Einsprüche dann kommentieren und erläutern kann. Inwiefern ein Einspruch dann aber auch tatsächlich Einfluss auf die Norm hat, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Werden einzelne Punkte nur von wenigen beanstandet, wird das wahrscheinlich nicht geändert werden, sofern es kein offensichtlicher Fehler oder Irrtum ist. Bei der Entscheidungsfindung spielt „sinnvoll“ oder „technische Korrektheit“ eine untergeordnete Rolle. Sprechen sich aber viele Einsprecher gegen eine Passage aus, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dieses nochmals in der zuständigen europäischen Arbeitsgruppe überarbeitet werden muss. Wird ein Einspruch nicht angenommen, besteht noch die theoretische Möglichkeit ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Ist die Norm sofort gültig?

Nein. Aktuell ist die Norm noch nicht gültig, weil sie ein Entwurf ist. Auch nach Veröffentlichung der fertigen Norm ist sie nicht automatisch sofort überall gültig und verpflichtend. Denn Normen sind zunächst eine privatwirtschaftliche Vereinbarung und keine allgemeine Verpflichtung. Die reine Existenz einer Norm qualifiziert sie nicht zur „allgemein anerkannten Regel der Technik“ oder zum „Stand der Technik“. Ein breiter Widerspruch zum Beispiel ist eben auch ein Beweis, dass eine Norm nicht „allgemein anerkannt“ ist.

Draußen: Für Fliegende Bauten z.B. hat diese Norm in Deutschland solange keinen verbindlichen Charakter, wie die Baubehörden diese Norm nicht „bauaufsichtlich einführen“, also von Amtswegen verbindlich vorschreiben. Ob und wann das passieren wird, kann niemand sagen. Es kann schnell gehen, aber es kann auch gut sein, dass diese Norm nie bauaufsichtlich eingeführt werden wird.

Zwar kann ich trotzdem die Norm anwenden, was ich auch tun werde, solange sie im Einklang mit bestehenden Normen ist oder Verbesserungen bzw. Präzisierungen enthält, aber verpflichtend ist das nicht. Bei Abweichungen hängt es nämlich auch von den Prüfbehörden ab, ob sie die Ansätze mittragen.

Drinnen: Für Aufbauten in Gebäuden könnte man die Norm direkt anwenden, aber ob und wann das dann verpflichtend wird, wird sich zeigen und hängt zunächst vom Hausherrn ab, der auf die Umsetzung bestehen müsste. Ich könnte die Norm also durchaus an den Stellen, wo sie von gültigen Baunormen negativ abweicht, mit Verweis auf eben diese, zunächst schlicht nicht anwenden. Ich bin auch überzeugt davon, dass die von mir beanstandeten Punkte und Verbesserungsvorschläge den aktuellen Stand der Technik sicher abdecken und daher bei sachgerechter Ausführung keine Unfälle passieren werden. Solange die Norm nicht bauaufsichtlich eingeführt ist, dürfte ihr Verbindlichkeitscharakter eh grundsätzlich angreifbar sein. Nur sollte man das nicht als Anlass nehmen, den Entwurf zu belächeln und als nebensächlich abzutun. Es ist im Interesse aller, wenn eine gute und breit akzeptierte Norm am Ende herauskommt. Darum ist Ihre Mitarbeit jetzt wichtig.

Zu Teil 2

Traversen – Die Streben sind tabu! Oder doch nicht?

Ist eine Last an der Strebe erlaubt?

Eine Lieblingsdiskussion im Deutschsprachigen Raum, um die Grenzen zwischen „Profi“ und „Amateur“ abzustecken, ist die Frage, ob es zulässig sei, an den Streben einer Traverse Lasten, wie z.B. Scheinwerfer anzubringen, oder nicht?

Warum sind Kabel auf den Streben OK, Lampen aber anscheinend nicht?

Es klingt vernünftig, an Streben einer Traverse keine Lasten zu montieren. Die meisten Traversenhersteller stoßen schon allein aus reinem Selbstschutz ins gleiche Horn, wollen sie ja für Fehlanwendung durch den Anwender Ihrer Produkte nicht in Regress genommen werden. Im Prinzip könnte man an dieser Stelle aufhören nachzudenken und sich damit abfinden, dass man an den Streben einer Traverse keine Lasten einbringen darf. Nur beginnt bei kleinlicher Betrachtung die Inkonsequenz genau in dem Moment, an dem man anfängt Kabel auf die horizontalen Streben einer Traverse zu legen. Also etwas, was alle wie selbstverständlich tun. Von Klettern in Traversen noch gar nicht gesprochen. Lohnt es sich also nicht vielleicht doch, die Sache mal genauer anzuschauen?

Vom Statiker freigegebene Lasten an den Streben einer Traverse

Wie so oft, lässt sich keine einfache und pauschale Antwort auf die Frage geben, denn sie hängt auch vom verwendeten Traversensystem ab. Um es direkt vorweg zu nehmen und damit abzuhaken: Bei wirklich großen Traversen werden öfter Lasten an den Streben angeschlagen, wenn dies in der Statik der Konstruktion freigegeben ist. Und damit sind wir bei einem wichtigen Punkt: Das Anschlagen einer bestimmten Last an einer bestimmten Strebe ist von jemanden schriftlich freigegeben worden, der das aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung beurteilen kann und darf: Der Tragwerksplaner!

Typische Traverse, belastet

Bleiben wir der Einfachheit halber bei einer gewöhnlichen und weit verbreiteten 30er 4-Punkttraverse. 48-50mm Gurtrohr, 16-20mm Strebenfachwerk horizontal und vertikal, drinnen aufgehängt. Schaut man sich den dargestellten Träger an, lassen sich die Streben in ein horizontales und vertikales Fachwerk aufteilen. Da es drinnen nur eine Lastrichtung gibt, nämlich durch die Schwerkraft bestimmt, liegt es nahe, dass die vertikalen Streben belastet werden und die horizontalen Streben nicht. Die Belastung der vertikalen Streben ist in der Mitte am geringsten und am Rand am höchsten, soviel nebenbei. Aber sie ist in jeder Strebe anders.

Was passiert nun, wenn ich an einer beliebigen Strebe einen 5kg-Scheinwerfer anbringe? Neben der Belastung, die bereits allein aufgrund der Gesamtlast der Traverse in einer Strebe existiert, kommt nun noch eine zusätzliche Biegebelastung durch den Scheinwerfer an der Strebe hinzu.

Lage der Fachwerkebenen in einer Traverse

Genauso führen die aufgelegten Kabel zu einer zusätzlichen Biegebelastung in der Strebe. Wie angemerkt sind die horizontalen Streben unserer Traverse bisher gering belastet. Wir haben also ausreichend Belastungsreserven, um die Kabel aufzulegen. Bei unserer 30er-Traverse sind Kabellasten von ein paar Kilogramm pro Meter absolut unkritisch. Darum wäre es auch aus statischer Sicht möglich, an die unteren horizontalen Streben unseren Scheinwerfer anzubringen. Bei den vertikalen Streben ist die Sache unübersichtlicher, da die bereits vorhandene Belastung die Belastungsreserven reduziert, welche damit in jeder Strebe anders sind. Es gibt also Streben, an denen ich den Scheinwerfer aufhängen kann und an anderen sicher nicht.

Zusammengefasst

Es ist für den Anwender schwer erkennbar, wie viel Gewicht an einer Strebe sicher zu montieren ist. Aufgelegte Kabel sind aber in der Regel kein Problem. Die Belastungstabellen der Traversen sind auf maximale Gesamtlasten optimiert. Würde man hier noch berücksichtigen wollen, wie viel kg Gewicht man an den Streben anbringen kann, würde dies das Zahlenwerk sprengen und vielen Anwendern nicht mehr helfen. Aber auf einfache praktische Lösungen kommt es an, um nicht bei jeder Lampe einen Statiker fragen zu müssen. Und genau das ist der Grund, warum es als gute Praxis gilt, keine Lasten in den Streben aufzuhängen.

Sollte es aus szenischen Gründen einmal anderes sein, helfen wir gerne weiter.

Dynamikfaktoren in Fliegenden Bauten?

Warum ist es wichtig, bei Kettenzügen in Fliegenden Bauten Verkehrslasten und dynamische Faktoren getrennt zu bewerten?

Im Veranstaltungsrigging ist es üblich, einen dynamischen Faktor (in der Regel 1,2 bis 1,6) bei den Verkehrslasten zu berücksichtigen, wenn motorische Hebezeuge verwendet werden. In Gebäuden ist es daher gute Praxis, die Bruttowerte der Hängepunkte zu verwenden, zumal die Montage bei jeder Witterung stattfinden kann.

Open-Air-Bühnen hingegen unterscheiden sich in drei wesentlichen Punkten von gewöhnlichen Gebäuden:

  1. Die Montage und der Betrieb finden unter mäßigen Wetterbedingungen statt.
  2. Die zulässige Verkehrslast ist oft ein begrenzender Faktor.
  3. Die Windlast ist neben der Nutzlast die häufigste und bestimmende Lasteinwirkung.

Wenn ich diese Unterschiede vernachlässige, unterschätze ich wahrscheinlich die Tragfähigkeit. Das ist zwar nicht gefährlich, kann unter Umständen aber schnell unwirtschaftlich werden.

Was bedeutet dies für den Einsatz von motorisch betriebenen Verkehrslasten auf Open-Air-Bühnen?

Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob der Hebevorgang nur für den Auf- und Abbau oder auch während der Show stattfindet.

Findet die Bewegung auch während der Show statt (szenische Bewegung), sollte die Bruttolast mit den maximalen Betriebswinden kombiniert werden.

Ist die Bewegung jedoch nur für den Auf- und Abbau erforderlich, kann eine Unterscheidung sinnvoll sein, insbesondere bei hohen Verkehrslasten. Zum einen, weil oft nicht alle Verkehrslasten gleichzeitig bewegt werden, und zum anderen, weil sichergestellt werden kann, dass die Bewegung aus Gründen des Arbeitsschutzes nur bei leichtem Wind erfolgt.

Ein vereinfachtes Beispiel zur Verdeutlichung:

Nehmen wir folgende Worst-Case-Materialbelastung in einer Bühne an:
20% aus Eigengewicht
40% aus Wind
40% durch die Nutzlast (10t)
Gesamt: 100% -> Die Bühne ist maximal ausgelastet.

Die Produktion möchte nun 10t mit einem Dynamikfaktor von 1,5 einbringen, was unter der obigen Annahme zu folgender Belastung führen würde:
20% aus Eigengewicht
40% aus Wind
60% aus Nutzlast (10t x 1,5 = 15t -> 60%)
Gesamt: 120% -> Die Bühne ist scheinbar überlastet. Wir betrachten aber auch eine Situation, die nicht eintreten kann.

Wenn wir nun aber berücksichtigen, dass die Bewegung nur bei einigermaßen gutem Aufbauwetter stattfindet, ergibt sich folgendes:
20% aus Eigengewicht
20% durch Wind
60% aus Nutzlast (10t x 1,5 = 15t -> 60%)
Summe: 100% -> Die Bühne ist nicht überlastet. Das Bauwerk hat ausreichende Lastreserven für die Aufnahme von Dynamikfaktoren bei Auf- und Abbbau.

Natürlich kann diese einfache Berechnung nicht ohne weiteres auf jede Bühne übertragen werden. Es soll aber deutlich gemacht werden, dass es oft unwirtschaftlich und auch unnötig ist, wenn Dynamikfaktoren pauschal angesetzt werden, ohne sich Gedanken über die Details zu machen.

Aus diesem Grund ist es für den Planer von Fliegenden Bauten immer wichtig, Eigengewichte und dynamische Faktoren unabhängig voneinander zu kennen.

Bei bestehenden Berechnungen und Prüfbüchern stehen Anwender natürlich vor der schwierigen Frage, ob Lastreserven für Dynamikfaktoren vorhanden sind oder nicht. Hier helfen wir im Einzelfall gern weiter. Sprechen Sie hierzu uns einfach an.