Neuer Normentwurf für Event-Strukturen (Teil 1)

Es tut sich was auf der Europäischen Normenseite. Die DIN EN 17879 wurde der Öffentlichkeit zur Kommentierung vorgelegt und will zukünftig regeln, wie „Event-Strukturen“, also Bühnen, Tribünen, PA-Tower draußen, aber auch Bauwerke drinnen zu bemessen sind. Die Norm lässt meiner Meinung nach aber offen, ob sie z.B. auch für Messestände gelten soll, was noch zu klären ist. Neben vielen bekannten und sinnvollen Inhalten enthält die Norm allerdings auch einige Kröten, die wir schlucken müssen, wenn keine Nachbesserungen erfolgen. Und zu guter Letzt wurde die Norm offensichtlich nicht von Fachleuten übersetzt, weder aus Ingenieursicht, noch auch Branchensicht. „Follow Spot Tower“ wurde im besten Weltkriegsjargon mit „Richtscheinwerferturm“ übersetzt (Leuchtturm hätte ich noch lustig gefunden) oder „Lighting Fixture“ mit „Beleuchtungshalterung“, um zwei Beispiele zu nennen. Als Sahnehäubchen wurde die anfangs definierte Terminologie nicht eingehalten und je nach Kapitel auch noch unterschiedlich übersetzt.

Wie kam es zu der Norm?

Der Wunsch, eine eigene Norm für Veranstaltungsbauten ins Leben zu rufen ist schon älter. Mit Einführung der DIN EN 13814 und DIN EN 13782 wurde aus Deutscher Sicht die DIN 4112 für Fliegende Bauten abgelöst. Schon hier zeigt sich, dass eine Spezialisierung der Norm gewünscht war. Obwohl wir aktuell hauptsächlich die DIN 13814 für Event-Strukturen anwenden, ist sie aus Sicht mehrerer für Event-Strukturen unvollständig. Diese Lücke versucht die Norm nun zu schließen. Auch wird die Anwendung für Veranstaltungsbauten auf europäischer Ebene unterschiedlich gesehen. Einzelne Länder bestehen auf die Anwendung der DIN EN 13782 für Event-Strukturen, was im Detail dann doch konkrete Unterschiede bedeutet, weil z.B. Sicherheitsfaktoren und Windkräfte unterschiedlich zu bewerten sind. Offensichtlich hat sich diese Minderheitsmeinung in der Norm durchgesetzt, was schade ist. Der Ansatz nach EN 13814 wäre einfacher und günstiger gewesen. Vermutlich sind Bauwerke, die bisher nach DIN EN 13814 bemessen sind, dadurch bis zu 10% weniger tragfähig oder schlimmstenfalls zukünftig unbrauchbar.

Was kann ich tun?

Wenn Sie der gleichen Meinung wie ich sind, schreiben Sie bitte einen Einspruch! Das ist wichtig. Es ist nicht mehr viel Zeit! Wenn Sie anderer Meinung sind, aber ebenfalls Änderungen wünschen, dann schreiben Sie bitte auch einen Einspruch.

Warum wird so etwas Wichtiges so kurzfristig mitgeteilt?

Die Frage ist absolut berechtigt und verständlich. Die Öffentlichkeitsarbeit der Normungsgremien und die Einbeziehung „interessierter Kreise“ hinkt den Möglichkeiten der Digitalisierung hinterher, was schade ist. Wenn man nicht selbst ständig aktiv am Ball bleibt, schaut man in die Röhre. Der Beuth-Verlag bietet einen „Normen-Ticker“ an, bei dem man gewünschte Normen „beobachten“ kann. Man erhält dann automatisch eine E-Mail, sobald sich an dieser Norm was tut. Was kostet das? Aktuell liegt das günstigste Abo, bei dem man 25 Positionen beobachten kann bei ca. 100€ jährlich. Also 4€ pro Norm. Wenn man bedenkt, dass Normen ca. alle 5 Jahre angefasst werden sollen, sind das also 20€ pro Norm für eine E-Mail. Wenn jemand den Normentext nicht zwingend auf Deutsch braucht und der Englische Originaltext reicht, empfehle ich den Kauf von Europäischen Normen z.B. hier: https://www.evs.ee/en/search. Hier heißen sie dann „EVS-EN xxxx“, bzw. bei diesem Entwurf „prEN 17879“ für 15€ statt 124,90€ auf Deutsch. Ein Vorteil der EU.

Wie kann ich die Norm lesen?

Sie können die Norm bis zum 15.09.2022 im DIN Entwurfsportal kostenlos einsehen. Sie müssen sich dafür lediglich (kostenlos) registrieren, was schnell gemacht ist.

Wie lege ich Einspruch ein?

Bevor Sie die Norm kommentieren können, müssen Sie dem Beuth-Verlag eine „Abtretung von Urhebernutzungsrechten“ unterschreiben. Sie können das Formular über die Webseite anfordern. Einfacher ist es, wenn Sie im Normentwurf in einem beliebigen Abschnitt auf „Kommentieren“ klicken und dann die Anforderung auslösen. Wenn aufgrund der Zeit der gewünschte Postweg mit dem Formular zu kurzfristig ist, kann man auch alle Einsprüche zu Papier bringen und mit dem Formular auf dem Postweg senden. Ich würde sie zur Absicherung zusätzlich per E-Mail übermitteln. Weiterführende Informationen hält auch die DIN-Webseite bzw. der Beuth-Verlag online bereit. Auch hilft man Ihnen hier generell gerne weiter.

Wie geht es weiter?

Nach Ablauf der Einspruchsfrist am 15.09.2022 werden alle Einsprüche gesammelt und ausgewertet. Im Anschluss wird es eine Einladung zu einer öffentlichen Sitzung geben, zu der jeder Einsprecher eingeladen wird und seine Einsprüche dann kommentieren und erläutern kann. Inwiefern ein Einspruch dann aber auch tatsächlich Einfluss auf die Norm hat, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Werden einzelne Punkte nur von wenigen beanstandet, wird das wahrscheinlich nicht geändert werden, sofern es kein offensichtlicher Fehler oder Irrtum ist. Bei der Entscheidungsfindung spielt „sinnvoll“ oder „technische Korrektheit“ eine untergeordnete Rolle. Sprechen sich aber viele Einsprecher gegen eine Passage aus, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dieses nochmals in der zuständigen europäischen Arbeitsgruppe überarbeitet werden muss. Wird ein Einspruch nicht angenommen, besteht noch die theoretische Möglichkeit ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Ist die Norm sofort gültig?

Nein. Aktuell ist die Norm noch nicht gültig, weil sie ein Entwurf ist. Auch nach Veröffentlichung der fertigen Norm ist sie nicht automatisch sofort überall gültig und verpflichtend. Denn Normen sind zunächst eine privatwirtschaftliche Vereinbarung und keine allgemeine Verpflichtung. Die reine Existenz einer Norm qualifiziert sie nicht zur „allgemein anerkannten Regel der Technik“ oder zum „Stand der Technik“. Ein breiter Widerspruch zum Beispiel ist eben auch ein Beweis, dass eine Norm nicht „allgemein anerkannt“ ist.

Draußen: Für Fliegende Bauten z.B. hat diese Norm in Deutschland solange keinen verbindlichen Charakter, wie die Baubehörden diese Norm nicht „bauaufsichtlich einführen“, also von Amtswegen verbindlich vorschreiben. Ob und wann das passieren wird, kann niemand sagen. Es kann schnell gehen, aber es kann auch gut sein, dass diese Norm nie bauaufsichtlich eingeführt werden wird.

Zwar kann ich trotzdem die Norm anwenden, was ich auch tun werde, solange sie im Einklang mit bestehenden Normen ist oder Verbesserungen bzw. Präzisierungen enthält, aber verpflichtend ist das nicht. Bei Abweichungen hängt es nämlich auch von den Prüfbehörden ab, ob sie die Ansätze mittragen.

Drinnen: Für Aufbauten in Gebäuden könnte man die Norm direkt anwenden, aber ob und wann das dann verpflichtend wird, wird sich zeigen und hängt zunächst vom Hausherrn ab, der auf die Umsetzung bestehen müsste. Ich könnte die Norm also durchaus an den Stellen, wo sie von gültigen Baunormen negativ abweicht, mit Verweis auf eben diese, zunächst schlicht nicht anwenden. Ich bin auch überzeugt davon, dass die von mir beanstandeten Punkte und Verbesserungsvorschläge den aktuellen Stand der Technik sicher abdecken und daher bei sachgerechter Ausführung keine Unfälle passieren werden. Solange die Norm nicht bauaufsichtlich eingeführt ist, dürfte ihr Verbindlichkeitscharakter eh grundsätzlich angreifbar sein. Nur sollte man das nicht als Anlass nehmen, den Entwurf zu belächeln und als nebensächlich abzutun. Es ist im Interesse aller, wenn eine gute und breit akzeptierte Norm am Ende herauskommt. Darum ist Ihre Mitarbeit jetzt wichtig.

Zu Teil 2

Schreibe einen Kommentar